Satzung

Satzung der Else-Lasker-Schüler-Gesellschaft e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Else-Lasker-Schüler-Gesellschaft e.V. und hat seinen Sitz in Wuppertal.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, das Werk von Else Lasker-Schüler zu fördern, es zu präsentieren und als Beitrag zur jüdisch-deutschen Kultur lebendig zu halten. Mit der Else-Lasker-Schüler-Gesellschaft soll zugleich Lyrikerinnen und Lyrikern aus dem deutschen Sprachraum ein Forum geschaffen werden. Dieser Zweck soll erreicht werden u.a. durch literarische und wissenschaftliche Veranstaltungen, durch die Vergabe von Forschungsaufträgen, die Mitwirkung an der Herausgabe einer historisch-kritischen Gesamtausgabe des Werkes von Else Lasker-Schüler, die Unterhaltung einer Begegnungsstätte für literarisch Interessierte sowie die Förderung zeitgenössischer Dichtung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann durch schriftliche Beitrittserklärung Mitglied des Vereins werden. Die Erklärung wird wirksam, wenn der Vorstand nicht binnen sechs Wochen nach dem Eingang widerspricht. Gegen den Widerspruch, der mit Gründen zu versehen ist, kann der/die Beitrittswillige innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person,

b) durch Austritt,

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vortand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf, höchstens elf Personen, dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister(in), einem/einer Schriftführer(in), einem/einer Pressesprecher(in) und gegebenenfalls weiteren Personen als Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich einer der Vorsitzenden befinden muß, gemeinsam vertreten.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Wichtigste Aufgabe des Vorstandes ist es, die Ziele des Vereins zu vertreten. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,

2. Einberufung der Mitgliederversammlungen,

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,

5. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen,

6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichungen und Ausschluß von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nur bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats,

4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung oder über eine Auflösung des Vereins,

5. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen den Widerspruch des Vorstands gegen Beitrittserklärungen sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes,

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Mit dem Einladungsschreiben ist das Protokoll der vorhergehenden Versammlung zu versenden.

§ 12 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/ von der ältesten stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter/die Leiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Der/die Protokollführer(in) wird vom/von der Versammlungsleiter(in) bestimmt. Zum/zur Protokollführer(in) kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter(in). Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich.

Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Bei Wahlen gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlvorgang wiederholt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der 4

Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiter(in) und des/der Protokollführer(in), die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere inländische steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die erstmals am 23.11.1990 errichtete und nachfolgend am 8.1.1991, am 29.8.1991 und am 6.12.1995 geänderte Satzung.

Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 2959

Wuppertal, den 22. April 2002

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